Artikel 5a VO (EWG) 92/3149

Für die Verteilung der Nahrungsmittel an Bedürftige und für die Durchführung der Kontrollen werden die Wohltätigkeitsorganisationen, die die Begünstigten unterstützen und vor Ort tätig sind, als Endempfänger angesehen, wenn sie die Verteilung der Nahrungsmittel effektiv vornehmen. Als verteilt gelten Nahrungsmittel, die vor Ort entsprechend dem täglichen oder wöchentlichen Bedarf der Begünstigten in Form von Paketen oder Mahlzeiten ohne einen weiteren Zwischenträger direkt an diese verteilt werden.

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