Artikel 7 VO (EWG) 92/3149

(1) Sind die im Programm vorgesehenen Erzeugnisse in den Interventionslagern des Mitgliedstaats, in dem sie benötigt werden, nicht vorrätig, so erlaubt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 den Transfer dieses Erzeugnisses aus einem Mitgliedstaat, in dem es vorrätig ist, nach dem Mitgliedstaat, in dem es für die Durchführung des Programms verwendet wird.

Der Mitgliedstaat, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, führt eine Ausschreibung durch oder läßt sie durchführen, um die kostengünstigsten Lieferbedingungen festzustellen. Die Kosten des innergemeinschaftlichen Transports sind Gegenstand eines in Landeswährung ausgedrückten Angebots und dürfen nicht mit Sachleistungen bezahlt werden. Artikel 4 Absatz 4 ist auf diese Ausschreibung anzuwenden.

(2) Die Kosten des innergemeinschaftlichen Transports werden von der Gemeinschaft übernommen und dem Mitgliedstaat erstattet. Hierzu sind dem Erstattungsantrag alle erforderlichen Belege, insbesondere die Transportbelege, beizufügen. Die Ausgabe wird zu Lasten des in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 2 genannten Mittelansatzes verbucht. Sind die Mittel ausgeschöpft, so finanziert die Gemeinschaft jeden zusätzlichen innergemeinschaftlichen Transport nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 4.

(3) In der Ausschreibung ist anzugeben, daß sich das Angebot auf den Ankauf der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder der Nahrungsmittel am Gemeinschaftsmarkt und auf die Übernahme der Erzeugnisse bei der Herkunftsinterventionsstelle ohne Transfer in den antragstellenden Bestimmungsmitgliedstaat beziehen kann. In diesem Fall werden dem Zuschlagsempfänger die Kosten für den innergemeinschaftlichen Transport nicht erstattet.

Der antragstellende Bestimmungsmitgliedstaat unterrichtet den Abgangsmitgliedstaat über die Identität des Zuschlagsempfängers der Lieferung.

(4) Vor der Abnahme der Ware stellt der Zuschlagsempfänger der Lieferung eine Sicherheit in Höhe des an dem für die Übernahme festgesetzten Tag anwendbaren Interventionsankaufspreises zuzüglich 10 %.

Diese Sicherheit wird gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) geleistet.

Für die Anwendung von Titel V der vorgenannten Verordnung ist die Hauptpflicht die Durchführung der Lieferung in den Bestimmungsmitgliedstaat.

Der Nachweis über die durchgeführte Lieferung der Erzeugnisse gilt als erbracht, wenn eine von der Bestimmungsinterventionsstelle erteilte Übernahmebescheinigung vorgelegt wird.

(5) Im Fall eines Transfers unterrichtet der Bestimmungsmitgliedstaat den Abgangsmitgliedstaat über die Identität des Zuschlagsempfängers der betreffenden Erzeugnisse.

Die Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats überlässt dem Zuschlagsempfänger oder seinem bevollmächtigten Stellvertreter die Erzeugnisse gegen Vorlage eines von der Interventionsstelle des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellten Übernahmescheins.

Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass die Ware in angemessener Weise versichert ist.

Die von der Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats erteilte Versandbescheinigung enthält eine der in Anhang I aufgeführten Angaben.

Die Interventionsstelle des Abgangsmitgliedstaats teilt der zuständigen Stelle des Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich den Abschluss der Entnahme mit.

Die Kosten des innergemeinschaftlichen Transports werden vom Bestimmungsmitgliedstaat der Erzeugnisse nur für die tatsächlich übernommenen Mengen gezahlt.

(6) Etwaige Verluste werden gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 der Kommission(2) verbucht.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(2)

ABl. Nr. L 350 vom 14.12.1990, S 43.

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