Artikel 8 VO (EWG) 92/3149

Die in Artikel 6 Absatz 1 und in Artikel 7 Absatz 2 bezeichneten Beträge werden mit dem am 1. Oktober des Programmjahres geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.