§ 1 AAV

Ausnahmen für Kormorane

(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt wird nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 abweichend von § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) die Tötung von Kormoranen (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss in einem Umkreis von 200 m um Gewässer erlaubt.

(2) Von der Gestattung ausgenommen sind

1.

befriedete Bezirke gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Jagdgesetzes,

2.

Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG sowie Nationalparke nach § 24 Abs. 1 bis 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 13 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG),

3.

Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Bayerischen Natura 2000-Verordnung.

(3) 1Der Abschuss ist nur zulässig in der Zeit vom 16. August bis 14. März. 2In Schonbezirken nach Art. 70 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) sowie in geschlossenen Gewässern nach Art. 2 BayFiG ist der Abschuss vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften in der Zeit vom 16. August bis 31. März zulässig. 3Nicht zulässig ist der Abschuss von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang. 4§ 11 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) gilt entsprechend.

(4) Zum Abschuss berechtigt sind Personen, die zur Ausübung der Jagd befugt sind.

(5) Die höhere Naturschutzbehörde kann die Befugnis entziehen, wenn gegen die Abs. 1 bis 3 verstoßen wird.

(6) 1Abschussort, wie Jagdrevier, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp, und Abschussdatum, die Anzahl der jeweils abgeschossenen Kormorane und bei beringten Vögeln die Ringnummer sind der zuständigen Jagdbehörde bis spätestens 10. April jeden Jahres auf einem Einlegeblatt zur jagdlichen Streckenliste (§ 16 AVBayJG) mitzuteilen. 2Die Jagdbehörde übermittelt die Einlegeblätter bis zum 1. Mai jeden Jahres der zuständigen höheren Naturschutzbehörde.

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