§ 4 AAV
Ausnahmen für Zwecke der Forschung, Lehre und Bildung
(1) 1Abweichend von § 44 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG ist es gestattet, Exemplare wild lebender Tier- und Pflanzenarten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 der Natur zu entnehmen. 2Die Entnahme ist auf den für die Erreichung des jeweiligen Zwecks zwingend erforderlichen Umfang zu beschränken. 3Die Exemplare sind, sofern möglich, nach der Zweckerfüllung unverzüglich an ihrem Entnahmeort wieder in die Natur zu entlassen. 4Die Bestimmungen des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG sowie des § 7 BArtSchV und weitergehender Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(2) 1Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden sowie des Landesamts für Umwelt, der Landesanstalten für Landwirtschaft sowie Wald und Forstwirtschaft, Leiter und die von diesen beauftragten Mitarbeiter wissenschaftlicher Fakultäten an staatlichen und nicht staatlichen Hochschulen im Sinn des Art. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes, Mitarbeiter der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns dürfen besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten im Sinn des § 7 Abs. 2 Nrn. 13 und 14 BNatSchG für Zwecke der Forschung und Lehre der Natur entnehmen. 2Dies gilt nicht für europäische Vogelarten, Säugetiere sowie Tier- und Pflanzenarten, die in der aktuellen Fassung der Roten Liste der gefährdeten Tiere und Gefäßpflanzen Bayerns in den Gefährdungskategorien „vom Aussterben bedroht“ und „stark gefährdet“ aufgeführt sind. 3Die erhobenen Daten sind der örtlich zuständigen höheren Naturschutzbehörde für Zwecke der Arterfassung zur Verfügung zu stellen. 4Die Entnahme ist der höheren Naturschutzbehörde mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der betroffenen Artgruppe, des Entnahmegebiets und des Umfangs der Entnahme anzuzeigen.
(3) 1Lehrer an öffentlichen oder privaten Unterrichtseinrichtungen im Sinn des Art. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, pädagogisches Personal von Kindertageseinrichtungen im Sinn des Art. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes sowie sonstigen Umweltbildungseinrichtungen dürfen besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten im Sinn des § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG aus für Bildungs- und Unterrichtszwecke angelegten Anlagen wie Teichen und Gärten für den Unterricht entnehmen. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die höhere Naturschutzbehörde kann die Entnahme ganz oder teilweise untersagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere um die Einhaltung der Voraussetzungen dieser Regelung, des § 45 Abs. 7 BNatSchG und sonstiger naturschutzrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen.
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