§ 1 AbfPV

Abfallwirtschaftsplan

1Der Abfallwirtschaftsplan Bayern richtet sich gemäß der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist. 2Die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans in

1.

Abschnitt II Nrn. 4.4, 4.5 und 4.6 über die grundsätzlichen Verbote für entsorgungspflichtige Körperschaften, folgende Abfälle in andere Länder oder in andere Staaten zu verbringen,

a)

Abfälle zur Beseitigung sowie

b)

gemischte Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushalten einschließlich solcher, die dabei auch aus anderen Herkunftsbereichen eingesammelt worden sind,

2.

Abschnitt IV Nr. 3 über die Zuständigkeit der Trägerin der Sonderabfallentsorgung für gesondert zu entsorgende Abfälle zur Beseitigung und

3.

Abschnitt IV Nr. 5 über die Überlassungspflicht von gesondert zu entsorgenden Abfällen an die Trägerin der Sonderabfallentsorgung oder bei Körperteilen, Organabfällen sowie infektiösen Abfällen auch an die AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH (Krankenhausabfallverbrennungsanlage)

sind verbindlich.

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