§ 1 AbfZustV

Besondere Zuständigkeiten

Abweichend von Art. 25 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) sowie für den Vollzug des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt und des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes bestehen die in der Anlage aufgeführten Zuständigkeiten, soweit nicht Bundesrecht eine andere Zuständigkeit bestimmt.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.