Art. 11 AbmG

Bestellung, Wahl und Entlassung der Feldgeschworenen

(1) 1Für jede Gemeinde sind vier bis sieben Feldgeschworene zu bestellen; bei Bedarf kann die Zahl angemessen erhöht werden. 2In Gemeinden, die aus mehreren Gemeindeteilen bestehen, können die Feldgeschworenen nach einzelnen Gemeindeteilen oder Gruppen von solchen getrennt bestellt werden. 3Die Feldgeschworenen verschiedener Gemeindeteile können gesonderte Kollegien bilden. 4Der Gemeinderat bestimmt im Benehmen mit den Feldgeschworenen ihre Zahl sowie ihre örtliche Gliederung und Zuständigkeit.

(2) Von der Bestellung von Feldgeschworenen können die Gemeinden durch die Rechtsaufsichtsbehörde auf Antrag entbunden werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Gemeinde sicherstellt, daß andere geeignete Kräfte zur Mitwirkung bei Abmarkungen zur Verfügung stehen.

(3) 1Der Gemeinderat bestellt die Feldgeschworenen durch Wahl nach Art. Abs. 3 der 51Gemeindeordnung (GO)7)2Nach dem Ausscheiden von Feldgeschworenen ergänzen die noch vorhandenen Feldgeschworenen die festgelegte Zahl mittels Nachwahl. 3Geben die Feldgeschworenen zu erkennen, daß sie von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen wollen, oder kommt aus einem anderen Grund nicht innerhalb eines halben Jahres eine Wahl zustande, oder sind nur noch weniger als drei Feldgeschworene vorhanden, so wählt der Gemeinderat die fehlenden Feldgeschworenen.

(4) 1Die Feldgeschworenen werden auf Lebenszeit bestellt. 2Auf die Wählbarkeit sowie den Verlust der Wählbarkeit sind die Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes8) über ehrenamtliche Bürgermeister sinngemäß anzuwenden.

(5) 1Ein Feldgeschworener scheidet aus dem Amt, wenn die Wählbarkeit nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr gegeben ist. 2Ein Feldgeschworener kann aus wichtigem Grund (siehe Art. Abs. 1 Satz 3 19 GO) sein Amt niederlegen. 3Ein Feldgeschworener kann ferner aus wichtigem Grund durch Beschluß von wenigstens zwei Dritteln der übrigen Feldgeschworenen abberufen werden; auf die Abberufung findet Art. 19 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 3 GO Anwendung. 4Beträgt die Zahl der für die Beschlußfassung in Betracht kommenden Feldgeschworenen weniger als drei, so wird die Abberufung vom Gemeinderat im Benehmen mit den übrigen Feldgeschworenen ausgesprochen. 5Dasselbe gilt, wenn die Feldgeschworenen trotz Vorliegens eines wichtigen Grundes die Abberufung nicht innerhalb eines Jahres beschließen.

(6) Die Feldgeschworenen wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter des Obmanns.

(7) 1Für die gemeindefreien Gebiete sollen in der Regel Feldgeschworene bestellt werden. 2Hierfür sollen Personen ausgewählt werden, die in den benachbarten Gemeinden ihren Wohnsitz haben. 3Die Bestellung zum Feldgeschworenen sowie die Entlassung aus dem Amt obliegen der Kreisverwaltungsbehörde; eine Nachwahl in der Form des Absatzes 3 Satz 2 findet nicht statt. 4Im übrigen gelten die Bestimmungen über gemeindliche Feldgeschworene entsprechend; die sonst dem ersten Bürgermeister oder dem Gemeinderat obliegenden Aufgaben nimmt die Kreisverwaltungsbehörde wahr.

(8) 1Den Vereinigungen, in denen sich die Feldgeschworenen mehrerer Gemeinden und gemeindefreier Gebiete zur Wahrung gemeinsamer Interessen und zur Pflege der Tradition zusammenschließen, läßt der Staat besondere Obsorge angedeihen. 2Die Tagungen der Vereinigungen genießen öffentlichen Schutz.

Fußnote(n):

7)
BayRS 2020-1-1-I
8)
BayRS 2021-1-I

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