Art. 13 AbmG

Rechtsstellung der Feldgeschworenen

(1) 1Das Amt des Feldgeschworenen ist ein kommunales Ehrenamt. 2Art. Abs. 1 und Art. 8384 BayVwVfG9) finden Anwendung.

(2) 1Die Feldgeschworenen werden bei Übernahme ihrer Aufgaben durch den ersten Bürgermeister zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit sowie zur Bewahrung des Siebenergeheimnisses, falls ein solches nach Art. Abs. 4 Satz 1 12 vereinbart ist, in Eidesform verpflichtet. 2Erklärt ein Feldgeschworener, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten könne, so hat er an Stelle der Worte „ich schwöre“ die Worte „ich gelobe“ zu sprechen oder das Gelöbnis mit einer dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft entsprechenden, gleichwertigen Beteuerungsformel einzuleiten. 3Im Einvernehmen mit dem ersten Bürgermeister kann die Kreisverwaltungsbehörde die Verpflichtung vornehmen. 4Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

(3) 1Die Rechtsaufsicht über die Feldgeschworenen obliegt der Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, bei gemeindefreien Gebieten der Kreisverwaltungsbehörde. 2Die Fachaufsicht über die Feldgeschworenen ist Aufgabe des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

(4) 1Verletzt ein Feldgeschworener bei einer Tätigkeit, die er in Ausübung seines öffentlichen Amts unter der Leitung einer der in Art. Abs. 1 3 aufgeführten Behörden ausführt, die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit den Träger dieser Behörde. 2Bei einer Tätigkeit, die der Feldgeschworene gemäß Art. Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder Abs. 2 12 selbständig ausführt, haftet die Gemeinde, bei Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem gemeindefreien Gebiet der Freistaat Bayern.

(5) Für die Haftung des Feldgeschworenen gegenüber dem Freistaat Bayern oder einer Gemeinde gelten § 48 des Beamtenstatusgesetzes und Art. 78 des Bayerischen Beamtengesetzes10) entsprechend.

Fußnote(n):

9)
BayRS 2010-1-I
10)
BayRS 2030-1-1-F

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