Art. 8 AbmG
Entfernen von Grenzzeichen
1Ein Grenzzeichen, das nicht oder nicht mehr dem in Art. Abs. 1 1 vorgegebenen Zweck dient, kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes entfernt werden. 2Ein Antrag der beteiligten Grundstückseigentümer ist hierzu nicht erforderlich. 3Die nach Art. Abs. 1 3 für die Abmarkung zuständige oder zur Abmarkung befugte Behörde kann die beteiligten Grundstückseigentümer ermächtigen, derartige Grenzzeichen selbständig zu entfernen. 4Den Belangen des Denkmalschutzes ist Rechnung zu tragen.
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