§ 13 ABOB

Ausleihe

(1) 1Die Ausleihe von Werken zur Benützung außerhalb der Bibliothek setzt regelmäßig voraus, daß die Benützer einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. 2An Bibliotheken des Wohnsitzes vorhandene Werke sollten dort ausgeliehen werden.

(2) 1Die Benützer nehmen die Werke grundsätzlich persönlich in Empfang. 2Lassen sie die Werke durch Beauftragte abholen, so haben diese ihre Bevollmächtigung nachzuweisen und auf Verlangen den Empfang auf dem Leihschein zu bestätigen. 3Die Bibliothek ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Werke jeder Person auszuhändigen, die den entsprechenden Benützerausweis vorzeigt.

(3) Ausleihbare Werke aus Freihandbeständen werden von den Benützern grundsätzlich selbst aus den Regalen geholt und an der Ausleihtheke vorgelegt.

(4) 1Der mit einem Ausgabezeichen versehene Bestellschein gilt als Beleg für die Aushändigung des Werkes (Leihschein). 2Bei automatisierter Ausleihverbuchung gilt die maschinelle Erfassung des Ausleihvorgangs als Nachweis für die Aushändigung. 3Die Benützer haften von der Aushändigung an auch ohne Verschulden für die Rückgabe des Werkes; § Abs. 3 Sätze 2 bis 4 8 gelten entsprechend.

(5) 1Werden von der Bibliothek bereitgestellte Werke nicht innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Bestellung abgeholt, so gilt diese als zurückgenommen. 2Die Bibliothek kann die Bestellscheine vernichten.

(6) An eine Person sollen höchstens 20 Werke ausgeliehen sein.

(7) Die Bibliothek kann eine Sofortausleihe einrichten und dafür besondere Bestimmungen treffen, insbesondere die Bereitstellungsfrist (Absatz 5 Satz 1) verkürzen.

(8) An Studenten werden Werke der Bayerischen Staatsbibliothek nur ausgeliehen, wenn belegt wird, daß die Werke in der Hochschulbibliothek nicht verfügbar sind.

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