§ 5 ABOB

Benützungsantrag und Zulassung

(1) Die Zulassung zur Benützung ist grundsätzlich persönlich bei der Bibliothek zu beantragen.

(2) 1Die Antragsteller haben Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf, Staatsangehörigkeit und Anschrift anzugeben und einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß vorzulegen; die Bibliothek kann auch andere mit einem Lichtbild versehene amtliche Ausweise als Identitätsnachweis genügen lassen. 2Jede Änderung ihrer Angaben haben die Antragsteller unverzüglich schriftlich der Bibliothek mitzuteilen.

(3) 1Die Zulassung erfolgt regelmäßig durch Ausstellung eines Benützerausweises. 2Die Zulassung kann befristet und von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 3Sie ist zu versagen, wenn die Antragsteller keine Gewähr für die Einhaltung der Benützungsordnung bieten.

(4) 1Der Benützerausweis ist eigenhändig zu unterschreiben. 2Juristische Personen, Behörden, Firmen, Institute und Lehrstühle hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die der Bibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt sind. 3Der Verlust des Benützerausweises ist unverzüglich anzuzeigen. 4Die Benützer haften der Bibliothek für jeden Schaden, der ihr durch den Mißbrauch des Benützerausweises entsteht, sofern sie nicht nachweisen, daß sie kein Verschulden trifft.

(5) Für die Benützung der Werke in der Bibliothek kann die Vorlage eines mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweises und die Eintragung in das Benützerbuch verlangt werden.

(6) 1Die Mitglieder einer Hochschule gelten bei ihrer Hochschulbibliothek als zugelassen und erhalten bei Bedarf einen Benützerausweis. 2Hochschulbibliotheken können den Studentenausweis oder den Dienstausweis ihrer Hochschule als Benützerausweis anerkennen.

(7) Zur Benützung der Bayerischen Staatsbibliothek wird grundsätzlich nur zugelassen, wer mindestens 18 Jahre alt ist.

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