§ 2 AELFV

Aufgaben

(1) Die Ämter nehmen folgende Aufgaben wahr:

1.

Im Bereich Landwirtschaft:

a)

Flächen- und tierbezogene Förderung,

b)

Bildung und Beratung,

c)

Ernährung und Hauswirtschaft,

2.

im Bereich Forsten die Aufgaben der unteren Forstbehörden nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

3.

Aufgaben nach der Jäger- und Falknerprüfungsordnung.

(2) Ferner nehmen die Ämter folgende überregionale Aufgaben wahr, soweit sie ihnen nach Anlage 1 zugewiesen sind:

1.

Im Bereich Landwirtschaft:

a)

Investitionsförderungen, LEADER,

b)

Landnutzung,

c)

Versuchszentrum,

d)

Nutztierhaltung,

e)

Gemeinschaftsverpflegung,

f)

Prüfungen und Kontrollen,

g)

Gartenbau,

2.

im Bereich Forsten:

a)

überregionale Raumordnung und Landesplanung,

b)

phytosanitäre Kontrollen,

c)

Schutzwaldsanierung,

d)

überregionale Angelegenheiten der Jagd.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind für die Durchführung des Förderprogramms LEADER aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (LEADER in ELER) die Ämter mit einem Sachgebiet L 1.3 Investitionsförderungen, LEADER in den Gebieten der ausgewählten Lokalen Aktionsgruppen nach Maßgabe der Anlage 2 örtlich zuständig.

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