§ 2 AELFV
Aufgaben
(1) Die Ämter nehmen folgende Aufgaben wahr:
- 1.
-
Im Bereich Landwirtschaft:
- a)
-
Flächen- und tierbezogene Förderung,
- b)
-
Bildung und Beratung,
- c)
-
Ernährung und Hauswirtschaft,
- 2.
-
im Bereich Forsten die Aufgaben der unteren Forstbehörden nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
- 3.
-
Aufgaben nach der Jäger- und Falknerprüfungsordnung.
(2) Ferner nehmen die Ämter folgende überregionale Aufgaben wahr, soweit sie ihnen nach Anlage 1 zugewiesen sind:
- 1.
-
Im Bereich Landwirtschaft:
- a)
-
Investitionsförderungen, LEADER,
- b)
-
Landnutzung,
- c)
-
Versuchszentrum,
- d)
-
Nutztierhaltung,
- e)
-
Gemeinschaftsverpflegung,
- f)
-
Prüfungen und Kontrollen,
- g)
-
Gartenbau,
- 2.
-
im Bereich Forsten:
- a)
-
überregionale Raumordnung und Landesplanung,
- b)
-
phytosanitäre Kontrollen,
- c)
-
Schutzwaldsanierung,
- d)
-
überregionale Angelegenheiten der Jagd.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind für die Durchführung des Förderprogramms LEADER aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (LEADER in ELER) die Ämter mit einem Sachgebiet L 1.3 Investitionsförderungen, LEADER in den Gebieten der ausgewählten Lokalen Aktionsgruppen nach Maßgabe der Anlage 2 örtlich zuständig.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.