Art. 1 AGAufenthG
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
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die Ausländerbehörden zum Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften zu bestimmen und
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ihre örtliche Zuständigkeit zu regeln.
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