Art. 1 AGAufenthG

Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

die Ausländerbehörden zum Vollzug ausländerrechtlicher Vorschriften zu bestimmen und

2.

ihre örtliche Zuständigkeit zu regeln.

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