Art. 3 AGAufenthG

Zuständigkeit von kreisangehörigen Gemeinden

1Die kreisangehörigen Gemeinden sind zuständige Behörde nach § 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wenn die jeweilige Gemeinde diese Aufgaben übernommen hat. 2Die Übernahme der Aufgabe ist der örtlich zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.