Art. 2 AGBBiG

Aufgaben der Staatsministerien

(1) Dem für die Berufsausbildung gemäß Art. 1 Abs. 1 zuständigen Staatsministerium obliegt

a)

die Genehmigung der Prüfungsordnungen (§ 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und § 62 Abs. 3 BBiG; § 38 Abs. 1, § 42h Abs. 1 und § 42n Abs. 3 Handwerksordnung);

b)

die Genehmigung der festzusetzenden Entschädigungen (§ 40 Abs. 6, § 56 Abs. 1, § 62 Abs. 3, § 77 Abs. 3 und § 80 BBiG; § 34 Abs. 9, § 42h Abs. 1, § 42n Abs. 3, § 43 Abs. 3 und § 44b der Handwerksordnung);

c)

die Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse (§ 77 Abs. 2 und 5, § 80 BBiG);

d)

die Berufung der Lehrer an berufsbildenden Schulen als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse und der Unterausschüsse im Handwerk (§ 43 Abs. 2 und 5 und § 44b der Handwerksordnung);

e)

die Bestätigung der Fortbildungsprüfungsregelungen nach § 54 Abs. 3 BBiG sowie § 42f Abs. 3 der Handwerksordnung;

f)

die Genehmigung der Vereinbarung zwischen zuständigen Stellen nach § 71 Abs. 9 BBiG.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Buchst. a und b ist mit Ausnahme der festzusetzenden Entschädigungen nach § 43 Abs. 3 und § 44b der Handwerksordnung das Benehmen des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, im Fall des Abs. 1 Buchst. d des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus herzustellen.

(3) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 Buchst. c und d kann durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen werden.

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