Art. 5 AGFGO
Finanzrechtsweg (Zu
1Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
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über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden (§ 2 des Finanzverwaltungsgesetzes2)) nach den Vorschriften der Abgabenordnung3) verwaltet werden,
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über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist,
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über Angelegenheiten der Kirchenumlagen und des Kirchgelds.
2Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung über die Revision (Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1) sind anzuwenden (§ 118 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
Fußnote(n):
- 2)
- BGBl. FN 600-1
- 3)
- BGBl. FN 610-1-3
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