Art. 5 AGFGO

Finanzrechtsweg (Zu

1Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

1.

über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden (§ 2 des Finanzverwaltungsgesetzes2)) nach den Vorschriften der Abgabenordnung3) verwaltet werden,

2.

über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist,

3.

über Angelegenheiten der Kirchenumlagen und des Kirchgelds.

 2Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung über die Revision (Zweiter Teil Abschnitt V Unterabschnitt 1) sind anzuwenden (§ 118 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

Fußnote(n):

2)
BGBl. FN 600-1
3)
BGBl. FN 610-1-3

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