Art. 1 AGFlurbG

(Zu

(1) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (Staatsministerium); ihm obliegt die Leitung der Verwaltung für Ländliche Entwicklung.

(2) 1Obere Flurbereinigungsbehörden sind die Ämter für Ländliche Entwicklung. 2Sie sind dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet.

(3) Dem Amt für Ländliche Entwicklung werden sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde zustehen, soweit sie nicht nach Art. 2 der Teilnehmergemeinschaft übertragen werden.

(4) Flurbereinigungsbehörde im Sinn anderer Rechtsvorschriften ist das Amt für Ländliche Entwicklung.

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