Art. 23 AGFlurbG
Mit Geldbuße kann belegt werden, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wer unbefugt
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ein Vermessungszeichen, das zur Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz gesetzt wurde, von seinem Platz entfernt, beschädigt oder zerstört oder
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eine von der Teilnehmergemeinschaft hergestellte gemeinschaftliche Anlage beschädigt oder zerstört.
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