Art. 3 AGFlurbG

(Zu

1Soweit der Teilnehmergemeinschaft Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde übertragen werden, kann das Amt für Ländliche Entwicklung der Teilnehmergemeinschaft Weisungen erteilen. 2 § 137 Abs. 2 FlurbG gilt entsprechend. 3Aufsichtliche Verwaltungsakte können nach § 141 Abs. 1 FlurbG angefochten werden.

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