Art. 8 AGFlurbG

Eingriffe in Natur und Landschaft

Die Zuständigkeit für die Erteilung der Zustimmung nach § 45 Abs. 3 FlurbG richtet sich nach den für die Befreiungen geltenden Vorschriften des Art. 56 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG).

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