Art. 11 AGGlüStV

Aufsicht

1Die zuständigen Behörden nach Art. 10 Abs. 4 haben die Aufgabe,

1.

die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 bestehenden oder auf Grund des Glücksspielstaatsvertrages 2021 begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und

2.

die Erfüllung der nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

beim Betrieb von Spielhallen zu überwachen. 2Zu diesem Zweck stehen ihnen die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 zu; § 9 Abs. 2 GlüStV 2021 gilt entsprechend. 3Art. 4 bleibt unberührt.

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