Art. 1 AGIHKG

(1) Zuständig für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern (§ 11 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern1) vom 18. Dezember 1956, BGBl. I S. 920) ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Aufsichtsbehörde).

(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann nach fruchtloser Anwendung anderer Aufsichtsmittel die Vollversammlung auflösen, wenn sich die Industrie- und Handelskammer bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften hält. 2Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Auflösung ist eine Neuwahl vorzunehmen. 3Das bisherige Präsidium führt seine Geschäfte bis zum Amtsantritt eines neuen Präsidiums weiter und bereitet die Neuwahl der Vollversammlung vor; die Aufsichtsbehörde kann jedoch einen Beauftragten einsetzen, der die Befugnisse der Vollversammlung, des Präsidiums oder beider Organe ausübt.

Fußnote(n):

1)
BGBl. FN 701-1

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