Art. 9 AGIHKG

Die Aufsichtsbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Staatsministerien durch Rechtsverordnung den Industrie- und Handelskammern nach deren Anhörung weitere Aufgaben zu übertragen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.