Art. 1 AGPStG

Standesämter

1Die Erfüllung der Aufgaben des Standesamts obliegt den Gemeinden. 2Sie nehmen diese Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr und sind hierbei Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO).

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