§ 1 AgrFSchV
Schularten, Schulstandorte
(1) Es werden errichtet
- 1.
-
staatliche agrarwirtschaftliche Fachschulen
- a)
-
staatliche Landwirtschaftsschulen,
- b)
-
staatliche Fachschulen für Agrarwirtschaft,
- c)
-
staatliche Höhere Landbauschulen,
- d)
-
staatliche Technikerschulen für Agrarwirtschaft, für Waldwirtschaft sowie staatliche Meister- und Technikerschule für Weinbau und Gartenbau,
- 2.
-
die staatliche Fachakademie für Landwirtschaft.
(2) Die in Abs. 1 genannten Schulen mit den jeweils zugehörigen Standorten, Abteilungen, Fachrichtungen und Schulaufwandsträgern ergeben sich aus der Anlage.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.