Art. 111b AGSG

Zuständigkeit für die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach dem

Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig für die Erstattung der Aufwendungen, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes entstehen.

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