Art. 111b AGSG
Zuständigkeit für die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach dem
Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig für die Erstattung der Aufwendungen, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes entstehen.
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