Art. 118 AGSG
Integrationspauschale
(1) 1Der Freistaat Bayern gewährt den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden eine einmalige Integrations-, Asyl- und Digitalisierungspauschale (Integrationspauschale) gemäß der Aufstellung in der Anlage. 2Zuständig für den Vollzug sind die Regierungen.
(2) 1Die Integrationspauschale ist zu jeweils 15 % für Ausgaben in den Bereichen
- 1.
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Integration,
- 2.
-
Asyl und
- 3.
-
Digitalisierung der unteren Ausländerbehörden
zu verwenden. 2Den verbleibenden Teil ordnen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden ihrem Bedarf entsprechend einem oder mehreren der Bereiche zu.
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