Art. 16 AGSG
Jugendamt
(1) 1Jeder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe errichtet ein Jugendamt. 2Die Aufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das Jugendamt wahrgenommen.
(2) 1Verfassung und Verfahren des Jugendamts werden vom Gemeinderat oder vom Kreistag nach Anhörung des Jugendhilfeausschusses durch Satzung bestimmt. 2Die Satzung muss insbesondere Regelungen enthalten über
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die Wahrnehmung der Aufgaben im Verhältnis zwischen Jugendhilfeausschuss und Verwaltung des Jugendamts,
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den Umfang des Beschlussrechts des Jugendhilfeausschusses,
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die Anhörung des Jugendhilfeausschusses vor der Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe,
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Zahl und Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses sowie das Verfahren zu ihrer Wahl,
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Näheres zur Bestellung der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses,
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die Bildung von vorberatenden Unterausschüssen des Jugendhilfeausschusses,
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die Beteiligung von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung.
(3) Leiter oder Leiterin der Verwaltung der Gebietskörperschaft im Sinn des § 70 Abs. 2 SGB VIII ist der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder der Landrat oder die Landrätin oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin; der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin oder der Landrat oder die Landrätin kann die Aufgabe auch dem Leiter oder der Leiterin der Verwaltung des Jugendamts oder dessen oder deren unmittelbaren Vorgesetzten übertragen und hierbei entsprechende Zeichnungsvollmacht erteilen.
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