Art. 30 AGSG
Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinden
(1) 1Die kreisangehörigen Gemeinden sollen entsprechend § 79 Abs. 2 SGB VIII im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit dafür sorgen, dass in ihrem örtlichen Bereich die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII) rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. 2Die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleibt unberührt; er berät und unterstützt die kreisangehörigen Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 und trägt erforderlichenfalls durch finanzielle Zuwendungen zur Sicherung und zum gleichmäßigen Ausbau eines bedarfsgerechten Leistungsangebots bei. 3Übersteigt eine Aufgabe nach Satz 1 die Leistungsfähigkeit einer kreisangehörigen Gemeinde oder sind Einrichtungen, Dienste oder Veranstaltungen bereitzustellen oder vorzuhalten, deren Einzugsbereich sich auf mehrere kreisangehörige Gemeinden erstreckt, hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in geeigneten Fällen darauf hinzuwirken, dass die Aufgabe im Weg kommunaler Zusammenarbeit erfüllt wird, oder, falls dies nicht möglich ist, selbst dafür Sorge zu tragen. 4Für Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit, die für Teilnehmer aus mehreren Gemeinden bestimmt sind, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe unmittelbar zuständig.
(2) Für die Zusammenarbeit mit den Trägern der freien Jugendhilfe gelten §§ 4 und 74 SGB VIII sowie Art. 13 entsprechend.
(3) Die kreisangehörigen Gemeinden sind im Rahmen der in Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgaben entsprechend § 80 Abs. 4 SGB VIII an der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers zu beteiligen.
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