Art. 46 AGSG
Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
Wird eine Einrichtung im Sinn des § 45a SGB VIII sowie eine Einrichtung nach Art. 9 BayKiBiG oder eine sonstige Wohnform im Sinn des § 48a Abs. 1 SGB VIII ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde den weiteren Betrieb der Einrichtung oder der sonstigen Wohnform ganz oder teilweise untersagen.
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