Art. 53 AGSG
Vorläufige Leistung
(1) 1Steht nicht fest, ob eine Maßnahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder im Rahmen der Jugendhilfe nach den §§ 32 bis 35a oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 33 bis 35a SGB VIII zu gewähren ist, hat bis zur Klärung der Zuständigkeit das örtlich zuständige Jugendamt Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zu erbringen. 2Das Jugendamt teilt dies dem möglicherweise zuständigen Träger der Eingliederungshilfe unverzüglich mit. 3Der Träger der Eingliederungshilfe hat dem vorläufig eingetretenen Träger der Jugendhilfe die nach Satz 1 erbrachten Leistungen zu erstatten, sobald seine Zuständigkeit feststeht.
(2) 1Wird bereits Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. SGB IX oder Jugendhilfe nach §§ 32 bis 35a oder nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 33 bis 35a SGB VIII gewährt und wird strittig, welche dieser Hilfen künftig zu gewähren ist, bleibt der bisher leistende Träger so lange zur Weitergewährung verpflichtet, bis die sachliche Zuständigkeit feststeht. 2Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Träger geltenden Vorschriften. 2Dabei gelten die Grundsätze des Hilfe leistenden Trägers für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach den §§ 90 ff. SGB IX oder Jugendhilfe zur Zeit der Hilfegewährung.
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