Art. 59 AGSG
Aufsicht des Vormundschaftsgerichts
1Über § 56 Abs. 2 SGB VIII hinaus ist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger auch von der Aufsicht des Vormundschaftsgerichts nach § 1798 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1835 Abs. 1 und 1849 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgenommen. 2Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII weitergehende Ausnahmen von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Vormundschaft über Minderjährige zuzulassen. 3Unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist bei der Bereithaltung und Anlegung von Mündelgeld auf Sammelkonten des Jugendamts eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich.
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