Art. 6 AGSG
Versicherungsbehörden
(1) Versicherungsämter im Sinn des § 92 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind die Landratsämter (staatliche Versicherungsämter) und die kreisfreien Gemeinden (städtische Versicherungsämter).
(2) Als weitere Versicherungsbehörden im Sinn von § 91 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bestehen Oberversicherungsämter.
(3) Oberversicherungsämter sind
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die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben,
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die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.
(4) 1Die in Abs. 3 genannten Regierungen führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung „Regierung von Oberbayern – Oberversicherungsamt Südbayern“, „Regierung von Mittelfranken – Oberversicherungsamt Nordbayern“. 2Sie führen die Fachaufsicht beziehungsweise die fachliche Behördenaufsicht über die Versicherungsämter.
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