(1) Art. 84 Abs. 1 und 3 gelten bezüglich der Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe entsprechend.
(2) Art. 86 Abs. 1, Art. 87 Abs. 1 bis 3 gelten bezüglich der Kostentragung und der Beteiligung des Freistaates Bayern entsprechend.
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