Art. 79 AGSG
Ausführungsvorschriften
Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
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die Zusammensetzung, die Höhe sowie die Bedingungen und die Voraussetzungen der Förderung von Investitionen für Pflegeeinrichtungen,
- 2.
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das Nähere zur gesonderten Berechnung nicht gedeckter betriebsnotwendiger Aufwendungen im Sinn des § 82 Abs. 2 Nr. 1 und 3 SGB XI, insbesondere zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen,
- 3.
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das Nähere zur Bildung und zur Arbeit des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses nach Art. 77a Abs. 1 und der Pflegekonferenzen nach Art. 77a Abs. 2.
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