Art. 85 AGSG
Einrichtungen und Dienste
(1) Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und § 75 Abs. 2 SGB XII obliegen
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für Einrichtungen oder Dienste der Altenhilfe den örtlichen Trägern der Sozialhilfe,
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im Übrigen dem Träger der Sozialhilfe, der für die Hilfe sachlich zuständig ist.
(2) Bevor Einrichtungen oder Dienste geschaffen werden, die Rahmenverträgen im Sinn von § 80 SGB XII unterliegen und in denen Leistungen nach dem SGB XII erbracht werden sollen, ist dem jeweiligen Bezirk rechtzeitig Gelegenheit zur gutachterlichen Äußerung zu geben.
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