Art. 89 AGSG

Festsetzung des Barbetrags und der Bekleidungspauschale

(1) Zuständige Landesbehörde für die Festsetzung der Höhe des Barbetrags nach § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB XII ist das Staatsministerium.

(2) Zuständige Stelle für die Festsetzung der Höhe der Bekleidungspauschale nach § 27b Abs. 4 Satz 1 SGB XII sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe.

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