Art. 9 AGSG

Zuständigkeiten

(1) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bestimmt durch Rechtsverordnung

1.

die Einzelheiten zur Bildung eines gemeinsamen Landesgremiums nach § 90a SGB V,

2.

die bestätigenden Stellen nach § 340 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 SGB V.

(2) 1Zuständige Landesbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 4 SGB V sowie für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 5 SGB V ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. 2Soweit bei der Bedarfsplanung die Erfordernisse der Raumordnung zu beachten sind, entscheidet es im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

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