Art. 2 AGSGG

Landessozialgericht

1Für den Freistaat Bayern wird ein Landessozialgericht mit Sitz in München errichtet; es führt die Bezeichnung „Bayerisches Landessozialgericht“. 2In Schweinfurt besteht eine Zweigstelle mit sechs Senaten.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.