Art. 2 AGStVRundfGeb

(Zu

Sachlich zuständig zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten gemäß Art. 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 begangen wurden,2) sind die Kreisverwaltungsbehörden.

Fußnote(n):

2)
BayRS 2251-3-1-S

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