Art. 2 AGStVRundfGeb
(Zu
Sachlich zuständig zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten gemäß Art. 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 begangen wurden,2) sind die Kreisverwaltungsbehörden.
Fußnote(n):
- 2)
- BayRS 2251-3-1-S
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