Art. 1 AGTPG
Zuständigkeiten
(1) Für die Aufklärung der Bevölkerung nach § 2 Abs. 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) sind zuständig:
- 1.
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die allgemeinen staatlichen und die kommunalen Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
- 2.
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die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen,
- 3.
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die Bayerische Landesärztekammer,
- 4.
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die Bayerische Landesapothekerkammer,
- 5.
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die Krankenhäuser,
- 6.
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die Deutsche Stiftung Organtransplantation, Region Bayern sowie
- 7.
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die Transplantationsbeauftragten.
(2) Zuständige Behörde nach § 9a Abs. 1 Satz 2 TPG ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (Staatsministerium).
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