Art. 13 AGVwGO
Vertretungsbehörden
1Vertretungsbehörde des Freistaates Bayern vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist in den Fällen des § 45 VwGO die Ausgangsbehörde und in den übrigen Fällen die Landesanwaltschaft Bayern, soweit die Vertretung nicht auf eine andere Behörde oder Stelle übertragen ist. 2Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. 3Die Regelungen der Vertretungsverordnung bleiben unberührt.
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