Art. 4 AGVwGO

Zuständigkeit für Normenkontrollverfahren

1Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. 2Über Satzungen nach Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung entscheidet der Verwaltungsgerichtshof nur, wenn

1.

der Antrag von einer Behörde gestellt wird und

2.

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

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