Art. 7 AkadPolBiG
1Das Kuratorium hat die Interessen der Akademie zu wahren. 2Insbesondere hat das Kuratorium die Aufgabe,
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bei der Ernennung des Direktors und der hauptamtlichen Dozenten mitzuwirken (Art. 9 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 2),
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die Richtlinien für die Arbeit der Akademie zu genehmigen,
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den Haushaltsplan festzustellen und den Rechnungsabschluß zu genehmigen,
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die Einhaltung der Richtlinien durch den Direktor und die Dozenten zu überwachen,
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Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Direktor und dem Dozentenkollegium zu entscheiden und
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die Akademie bei Rechtsgeschäften gegenüber dem Direktor zu vertreten.
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