§ 2 ALEV
(1) Für die Bearbeitung von Umlegungen bei Übertragung der Befugnis zur Durchführung auf das Amt für Ländliche Entwicklung und die Abgabe von Verfahrensunterlagen auf Antrag werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) 1Bei der Festsetzung der Gebühren für die Leistungen nach Abs. 1 findet die Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl S. 160, BayRS 2013-2-9-F) in der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungen geltenden Fassung auf die sachlich gleichartigen Tätigkeiten der Ämter für Ländliche Entwicklung Anwendung. 2Für Verfahrenskarten, auch mehrfarbig, werden, unabhängig von der Herstellungsart, die Gebühren für Auszüge aus Flurkarten in analoger Form entsprechend der GebOVerm berechnet.
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