§ 1 APE
Zweck
Mit der Ergänzungsprüfung wird festgestellt, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Ausbildung über die für ein Fachhochschulstudium erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
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