§ 17 APO

Bestimmung der Arbeitsplätze, Pseudonymisierung

(1) 1Bei Prüfungen, die in Präsenz durchgeführt werden, werden die Arbeitsplätze der Teilnehmer und Teilnehmerinnen vor Beginn einer jeden Prüfungsaufgabe ausgelost. 2Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu numerieren. 3Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder vom Prüfungsamt mindestens bis zum Abschluss der Bewertung der unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten so zu verwahren, dass Zugriffe durch die an der Bewertung beteiligten Personen ausgeschlossen und gegebenenfalls erforderliche Zugriffe anderer Personen dokumentiert werden.

(2) 1Den Prüflingen kann vorab eine Prüfungsnummer erteilt werden. 2Werden abweichend von Abs. 1 die Arbeitsplätze nicht ausgelost, ist eine solche vorab zu erteilen. 3Das Verzeichnis der erteilten Prüfungsnummern ist bis zum Abschluss der Bewertung so zu verwahren, dass Zugriffe durch die an der Bewertung beteiligten Personen ausgeschlossen und gegebenenfalls erforderliche Zugriffe anderer Personen dokumentiert werden.

(3) 1Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer oder die vorab erteilte Prüfungsnummer setzen. 2An Stelle der Arbeitsplatz- oder Prüfungsnummer kann durch den Prüfungsausschuss oder in dessen Auftrag durch das Prüfungsamt eine andere geeignete Form der Pseudonymisierung, die keinen Rückschluss auf die Identität des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin zulässt, festgelegt werden.

(4) Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.

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