§ 34 APO
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Rechte des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin oder von allen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
(2) 1Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat den Mangel unverzüglich geltend zu machen. 2Mängel im Prüfungsverfahren kann er oder sie nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Abschluß des Prüfungsabschnitts, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
(3) Sechs Monate nach Beendigung der Prüfung kann der Prüfungsausschuß von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr anordnen.
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