§ 38 APO
Qualifikationsprüfung, Modulprüfung, Leistungspunkte
(1) Die modular aufgebaute Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im Rahmen eines Studiengangs an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern setzt den Erwerb der in den Einzelprüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Leistungspunkte voraus.
(2) 1Die Stoffgebiete werden zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen Modulen zusammengefasst. 2Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie innerhalb eines Semesters oder eines Jahres vermittelt werden können; in besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehrere Semester erstrecken.
(3) 1Außer in den Modulen der berufspraktischen Studienzeit muss in jedem Modul eine Modulprüfung abgelegt werden. 2§ 15 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) 1Für abgelegte Module werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) vergeben. 2Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten ist der Nachweis aller für das Bestehen des jeweiligen Moduls in den Einzelprüfungsbestimmungen festgelegten Leistungen. 3Außer für die Module der berufspraktischen Studienzeit ist festzulegen, dass die Vergabe von Leistungspunkten das Bestehen der in dem jeweiligen Modul stattfindenden Modulprüfung bzw. der Bachelorarbeit voraussetzt.
(5) 1Während des gesamten Studiums sind nach Festlegung in den Einzelprüfungsbestimmungen 180 oder 210 Leistungspunkte zu erwerben. 2Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden.
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